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JVV
CH-LU
§ 6 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Jugendanwaltschaft
Allgemeines
§ 6 JVV · Jugendanwaltschaft
1. Strafbefehle des Jugendanwalts oder der Jugendanwältin sowie Urteile des Jugendgerichtes und des Kantonsgerichtes im Bereich des Jugendstrafrechts werden von der Jugendanwaltschaft vollzogen.
2. Die Jugendanwaltschaft kann im Rahmen des Vollzuges technische Geräte, die mit der jugendlichen Person fest verbunden sind, zur elektronischen Überwachung von Massnahmen und Schutzmassnahmen einsetzen.