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JVV
CH-LU
§ 59 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Freiwillige soziale Betreuung
Bewährungshilfe und freiwillige soziale Betreuung
§ 59 JVV · Freiwillige soziale Betreuung
1. Die soziale Betreuung auf freiwilliger Basis ist während des Strafverfahrens und des Strafvollzuges zu gewährleisten. Bei Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, wird die soziale Betreuung von deren Sozialdienst wahrgenommen, in den übrigen Fällen vom Vollzugs- und Bewährungsdienst.