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327 JVV CH-LU

§ 58 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Bewährungshilfe

Bewährungshilfe und freiwillige soziale Betreuung
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§ 58 JVV · Bewährungshilfe

1. Mit der Bewährungshilfe soll die Rückfälligkeit vermindert und die dafür erforderliche Sozial- und Fachhilfe vermittelt werden. Die Eigenständigkeit und Eigenverantwortung der verurteilten Person sowie die Eingliederung in die Gesellschaft werden gefördert. Dabei wird dem Unterstützungs-, Kontroll- und Veränderungsbedarf der verurteilten Person besonders Rechnung getragen. Die Entlassungsvorbereitungen sind mit den Vollzugseinrichtungen abzustimmen.

2. Die Betreuung kann nach Ablauf der Probezeit ausnahmsweise fortgesetzt werden, wenn die verurteilte Person es wünscht und die Leitung des Vollzugs- und Bewährungsdienstes zustimmt.

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