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JVV
CH-LU
§ 57 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Allgemeines
Bewährungshilfe und freiwillige soziale Betreuung
§ 57 JVV · Allgemeines
1. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst nimmt die Aufgaben der Bewährungshilfe gemäss dem Schweizerischen Strafgesetzbuch und den Richtlinien des Strafvollzugskonkordates wahr.
2. Er arbeitet bei der Bewährungshilfe mit den Strafverfolgungs-, den Gerichts- und den Strafvollzugsbehörden sowie mit den Sozialdiensten zusammen.