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327 JVV CH-LU

§ 55 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Umgang mit Personen im Hungerstreik

Hungerstreik
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§ 55 JVV · Umgang mit Personen im Hungerstreik

1. Der Betreuer oder die Betreuerin orientiert die Leitung der Vollzugseinrichtung, wenn eine eingewiesene Person aus Protest fastet oder die Aufnahme von Essen und Trinken verweigert.

2. Der Arzt oder die Ärztin der Vollzugseinrichtung klärt die eingewiesene Person mehrmals über die Risiken längeren Fastens auf. Können sich der Arzt oder die Ärztin und die eingewiesene Person nicht klar und sicher verständigen, ist ein Übersetzer oder eine Übersetzerin oder eine andere geeignete Hilfsperson beizuziehen.

3. Trotz der geäusserten Absicht der eingewiesenen Person zur Nahrungsverweigerung sind ihr dreimal täglich Mahlzeiten anzubieten. Der Zugang zu Getränken ist jederzeit sicherzustellen.

4. Die Leitung der Vollzugseinrichtung lässt die Urteilsfähigkeit der eingewiesenen Person durch einen forensischen Psychiater oder eine forensische Psychiaterin abklären.

5. Wird die Urteilsfähigkeit bestätigt, kann die eingewiesene Person in einer Patientenverfügung unterschriftlich bestätigen, dass sie die Zwangsernährung ausdrücklich ablehnt, selbst wenn dieses Fasten zum Tod führt.

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