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JVV
CH-LU
§ 54bis Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Überwachung von Schutzmassnahmen im Jugendstrafrecht
Massnahmen und Verwahrung - Ersatzmassnahmen, andere Massnahmen und Schutzmassnahmen
§ 54bis JVV · Überwachung von Schutzmassnahmen im Jugendstrafrecht
1. Die Jugendanwaltschaft kann die Einhaltung von Schutzmassnahmen elektronisch überwachen, insbesondere
a. bei einem Verbot, einen bestimmten Ort zu verlassen,
b. zur Einhaltung einer Tagesstruktur.