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327 JVV CH-LU

§ 54bis Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Überwachung von Schutzmassnahmen im Jugendstrafrecht

Massnahmen und Verwahrung - Ersatzmassnahmen, andere Massnahmen und Schutzmassnahmen
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§ 54bis JVV · Überwachung von Schutzmassnahmen im Jugendstrafrecht

1. Die Jugendanwaltschaft kann die Einhaltung von Schutzmassnahmen elektronisch überwachen, insbesondere

a. bei einem Verbot, einen bestimmten Ort zu verlassen,

b. zur Einhaltung einer Tagesstruktur.

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