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JVV
CH-LU
§ 54 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Fahrverbot
Massnahmen und Verwahrung - Ersatzmassnahmen, andere Massnahmen und Schutzmassnahmen
§ 54 JVV · Fahrverbot
1. Das Strassenverkehrsamt vollzieht die gerichtlich verfügten Fahrverbote gemäss Artikel 67e StGB.