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327 JVV CH-LU

§ 54 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Fahrverbot

Massnahmen und Verwahrung - Ersatzmassnahmen, andere Massnahmen und Schutzmassnahmen
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§ 54 JVV · Fahrverbot

1. Das Strassenverkehrsamt vollzieht die gerichtlich verfügten Fahrverbote gemäss Artikel 67e StGB.

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