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327 JVV CH-LU

§ 53bis Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Kostentragung beim Kontakt- und Rayonverbot

Massnahmen und Verwahrung - Ersatzmassnahmen, andere Massnahmen und Schutzmassnahmen
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§ 53bis JVV · Kostentragung beim Kontakt- und Rayonverbot

1. Ist ein vom Gericht angeordnetes Kontakt- und Rayonverbot elektronisch überwacht, hat sich die betroffene Person mit einem Beitrag von 40 Franken pro Vollzugstag zu beteiligen.

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