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JVV
CH-LU
§ 53bis Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Kostentragung beim Kontakt- und Rayonverbot
Massnahmen und Verwahrung - Ersatzmassnahmen, andere Massnahmen und Schutzmassnahmen
§ 53bis JVV · Kostentragung beim Kontakt- und Rayonverbot
1. Ist ein vom Gericht angeordnetes Kontakt- und Rayonverbot elektronisch überwacht, hat sich die betroffene Person mit einem Beitrag von 40 Franken pro Vollzugstag zu beteiligen.