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327 JVV CH-LU

§ 53 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Tätigkeitsverbot, Kontakt- und Rayonverbot

Massnahmen und Verwahrung - Ersatzmassnahmen, andere Massnahmen und Schutzmassnahmen
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§ 53 JVV · Tätigkeitsverbot, Kontakt- und Rayonverbot

1. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst vollzieht

a. Tätigkeitsverbote gemäss den Artikeln 67 und 67a StGB,

b. * Kontakt- und Rayonverbote gemäss Artikel 67b StGB.

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