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JVV
CH-LU
§ 52 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Landesverweisung
Massnahmen und Verwahrung - Ersatzmassnahmen, andere Massnahmen und Schutzmassnahmen
§ 52 JVV · Landesverweisung
1. Das Amt für Migration vollzieht Landesverweisungen nach den Artikeln 66a und 66abis StGB und den Artikeln 49a und 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927.
2. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst teilt dem Amt für Migration den Zeitpunkt der bedingten oder endgültigen Entlassung aus dem Sanktionenvollzug rechtzeitig mit.