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JVV
CH-LU
§ 51bis Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Überwachung von Ersatzmassnahmen
Massnahmen und Verwahrung - Ersatzmassnahmen, andere Massnahmen und Schutzmassnahmen
§ 51bis JVV · Überwachung von Ersatzmassnahmen
1. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst sorgt im Auftrag der Gerichte für die elektronische Überwachung von Ersatzmassnahmen nach Artikel 237 Absatz 3 StPO.