Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
327 JVV CH-LU

§ 51bis Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Überwachung von Ersatzmassnahmen

Massnahmen und Verwahrung - Ersatzmassnahmen, andere Massnahmen und Schutzmassnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (94 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 51bis JVV · Überwachung von Ersatzmassnahmen

1. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst sorgt im Auftrag der Gerichte für die elektronische Überwachung von Ersatzmassnahmen nach Artikel 237 Absatz 3 StPO.

← § 51 JVV Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Geltungsbereich § 52 JVV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →