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JVV
CH-LU
§ 51 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Undurchführbarkeit der Massnahme oder Weisung
Massnahmen und Verwahrung - Gemeinsame Bestimmungen
§ 51 JVV · Undurchführbarkeit der Massnahme oder Weisung
1. Die Fachperson erstattet der Vollzugsbehörde Bericht, wenn die Behandlung oder die Weisung
a. wegen Aussichtslosigkeit oder
b. nach der Methode der Fachperson oder nach dem Konzept der Vollzugseinrichtung abgeschlossen ist.
2. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst überprüft im Fall von Absatz 1b die weiteren Vollzugsmöglichkeiten. Andernfalls hebt er die Massnahme oder die Weisung auf.