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327 JVV CH-LU

§ 5 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Oberstaatsanwaltschaft

Allgemeines
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§ 5 JVV · Oberstaatsanwaltschaft

1. Die Oberstaatsanwaltschaft

a. ist gemäss Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG) vom 19. März 2004 zuständige Behörde für Stellungnahmen und Informationen zuhanden der Bundesbehörden, für die Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen und für das Einlegen von Rechtsmitteln,

b. schliesst mit privaten Einrichtungen im Jugendstrafbereich, denen die Bewilligung zum Vollzug von Schutzmassnahmen erteilt worden ist, Leistungsvereinbarungen im Sinn von § 20i FLG ab.

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