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327 JVV CH-LU

§ 49 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Berichterstattung

Massnahmen und Verwahrung - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 49 JVV · Berichterstattung

1. Die Fachperson erstattet der Vollzugsbehörde auf Verlangen oder zu vorgängig vereinbarten Terminen schriftlich Bericht.

2. Sie informiert die Vollzugsbehörde unverzüglich und unaufgefordert über Vorkommnisse und Feststellungen,

a. welche auf eine rückfallrelevante kritische Entwicklung schliessen lassen,

b. welche die Nichteinhaltung von Abmachungen und Terminen durch die verurteilte Person betreffen,

c. welche die Fortführung der Therapie in Frage stellen.

3. Sie kann Änderungen von Auflagen und Bedingungen des Vollzuges empfehlen.

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