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JVV
CH-LU
§ 48 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Entbindung der Fachperson von der Schweigepflicht
Massnahmen und Verwahrung - Gemeinsame Bestimmungen
§ 48 JVV · Entbindung der Fachperson von der Schweigepflicht
1. Die mit der Therapie oder dem Weisungsvollzug beauftragte Fachperson ist von der Schweigepflicht gegenüber der Vollzugsbehörde und der Vollzugseinrichtung entbunden.