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JVV
CH-LU
§ 47 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Vorzeitiger Massnahmenvollzug
Massnahmen und Verwahrung - Gemeinsame Bestimmungen
§ 47 JVV · Vorzeitiger Massnahmenvollzug
1. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst nimmt bei Gesuchen um vorzeitigen Massnahmenantritt zuhanden der Verfahrensleitung Stellung.