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327 JVV CH-LU

§ 47 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Vorzeitiger Massnahmenvollzug

Massnahmen und Verwahrung - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 47 JVV · Vorzeitiger Massnahmenvollzug

1. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst nimmt bei Gesuchen um vorzeitigen Massnahmenantritt zuhanden der Verfahrensleitung Stellung.

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