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JVV
CH-LU
§ 46 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Pflichten der Fachperson
Massnahmen und Verwahrung - Ambulante Behandlung und Weisungen
§ 46 JVV · Pflichten der Fachperson
1. Die Fachperson ist verpflichtet, eine gesetzmässige und auf Rückfallverhütung ausgerichtete delikt- und problemorientierte Therapie durchzuführen und Weisungen der anordnenden Behörde umzusetzen und deren Einhaltung zu kontrollieren sowie dem Vollzugs- und Bewährungsdienst Bericht zu erstatten.