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327 JVV CH-LU

§ 45 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Bestimmung der Fachperson

Massnahmen und Verwahrung - Ambulante Behandlung und Weisungen
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§ 45 JVV · Bestimmung der Fachperson

1. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst bestimmt die geeignete Fachperson zur Durchführung der angeordneten Therapie.

2. Wird die ambulante Behandlung während des Freiheitsentzuges vollzogen, ist in der Regel auf das bestehende Angebot der Vollzugseinrichtung abzustellen. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst kann in begründeten Fällen und in Absprache mit der Vollzugseinrichtung Ausnahmen bewilligen.

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