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JVV
CH-LU
§ 44 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Vollzug während des Freiheitsentzuges
Massnahmen und Verwahrung - Ambulante Behandlung und Weisungen
§ 44 JVV · Vollzug während des Freiheitsentzuges
1. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst regelt die Durchführung einer ambulanten Behandlung während des Freiheitsentzuges einer verurteilten Person mit der Vollzugseinrichtung.
2. Er sorgt dafür, dass der Vollzug der ambulanten Behandlung in die Vollzugsplanung der verurteilten Person aufgenommen wird.