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327 JVV CH-LU

§ 43 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Vollzug unter Aufschub der Freiheitsstrafe

Massnahmen und Verwahrung - Ambulante Behandlung und Weisungen
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§ 43 JVV · Vollzug unter Aufschub der Freiheitsstrafe

1. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst regelt die Durchführung einer ambulanten Behandlung bei Aufschub der Freiheitsstrafe mit der verurteilten Person.

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