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JVV
CH-LU
§ 43 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Vollzug unter Aufschub der Freiheitsstrafe
Massnahmen und Verwahrung - Ambulante Behandlung und Weisungen
§ 43 JVV · Vollzug unter Aufschub der Freiheitsstrafe
1. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst regelt die Durchführung einer ambulanten Behandlung bei Aufschub der Freiheitsstrafe mit der verurteilten Person.