Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
327 JVV CH-LU

§ 42 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Zuständigkeit

Massnahmen und Verwahrung - Ambulante Behandlung und Weisungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (94 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 42 JVV · Zuständigkeit

1. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst kann zur Einleitung einer Behandlung nach Artikel 63 Absatz 3 StGB verfügen, dass die verurteilte Person vorübergehend stationär behandelt wird.

2. Er überprüft periodisch die festgelegten Therapieziele und legt geeignete Kontrollmassnahmen fest.

← § 41 JVV Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Geltungsbereich § 43 JVV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →