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JVV
CH-LU
§ 42 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Zuständigkeit
Massnahmen und Verwahrung - Ambulante Behandlung und Weisungen
§ 42 JVV · Zuständigkeit
1. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst kann zur Einleitung einer Behandlung nach Artikel 63 Absatz 3 StGB verfügen, dass die verurteilte Person vorübergehend stationär behandelt wird.
2. Er überprüft periodisch die festgelegten Therapieziele und legt geeignete Kontrollmassnahmen fest.