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327 JVV CH-LU

§ 41 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Rechtliches Gehör

Massnahmen und Verwahrung - Gutachten und Beurteilung durch die Fachkommission
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§ 41 JVV · Rechtliches Gehör

1. Bevor über Vollzugsöffnungen entschieden wird, ist der verurteilten Person im Rahmen des rechtlichen Gehörs Einsicht in das Gutachten und den Bericht der Fachkommission zu gewähren und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.

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