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327 JVV CH-LU

§ 40 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Beurteilung durch die Fachkommission

Massnahmen und Verwahrung - Gutachten und Beurteilung durch die Fachkommission
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§ 40 JVV · Beurteilung durch die Fachkommission

1. Die konkordatliche Fachkommission beurteilt auf Antrag des Vollzugs- und Bewährungsdienstes die Gemeingefährlichkeit von erwachsenen Straftätern in den im Reglement für die konkordatliche Fachkommission aufgeführten Fällen. Bei jugendlichen Straftätern stellt die Jugendanwaltschaft Antrag auf Beurteilung.

2. Die antragstellende Behörde stellt der Fachkommission die für die Beurteilung notwendigen Akten zur Verfügung.

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