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327 JVV CH-LU

§ 38 Verordnung über den Justizvollzug (JVV)

Massnahmen und Verwahrung - Vollzugsbehörde
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§ 38 JVV

1. Als zuständige Behörde im Sinn des Strafgesetzbuches gilt die Vollzugsbehörde, soweit nicht eine andere Zuständigkeit, namentlich für Vollzugsöffnungen, festgelegt ist.

2. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst stellt beim erstinstanzlichen Gericht Antrag, wenn nach Bundesrecht ein Gericht einen nachträglichen Entscheid zu fällen hat.

3. Er macht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gemäss Artikel 62c Absatz 5 StGB Mitteilung, wenn er bei der Aufhebung der strafrechtlichen Massnahme eine Massnahme des Kindes- und Erwachsenenschutzes für angezeigt hält.

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