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327 JVV CH-LU

§ 31 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Kostentragung

Freiheitsstrafen - Arbeitsexternat und Wohn- und Arbeitsexternat
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§ 31 JVV · Kostentragung

1. Die verurteilte Person beteiligt sich an den Kosten des Arbeitsexternates oder des Wohn- und Arbeitsexternates mit einem Beitrag von 50 Franken pro Vollzugstag.

1bis. Falls anstelle des Arbeitsexternates oder des Wohn- und Arbeitsexternates die elektronische Überwachung angeordnet wird, beteiligt sich die verurteilte Person an den Kosten mit einem Beitrag von 40 Franken pro Vollzugstag.

2. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst kann den Kostenbeitrag ganz oder teilweise erlassen, wenn die verurteilte Person zur Bezahlung ausserstande ist. Es gelten die Richtlinien des Kantonsgerichtes zum Existenzminimum.

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