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JVV
CH-LU
§ 31 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Kostentragung
Freiheitsstrafen - Arbeitsexternat und Wohn- und Arbeitsexternat
§ 31 JVV · Kostentragung
1. Die verurteilte Person beteiligt sich an den Kosten des Arbeitsexternates oder des Wohn- und Arbeitsexternates mit einem Beitrag von 50 Franken pro Vollzugstag.
1bis. Falls anstelle des Arbeitsexternates oder des Wohn- und Arbeitsexternates die elektronische Überwachung angeordnet wird, beteiligt sich die verurteilte Person an den Kosten mit einem Beitrag von 40 Franken pro Vollzugstag.
2. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst kann den Kostenbeitrag ganz oder teilweise erlassen, wenn die verurteilte Person zur Bezahlung ausserstande ist. Es gelten die Richtlinien des Kantonsgerichtes zum Existenzminimum.