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JVV
CH-LU
§ 30bis Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Elektronische Überwachung
Freiheitsstrafen - Arbeitsexternat und Wohn- und Arbeitsexternat
§ 30bis JVV · Elektronische Überwachung
1. Auf Gesuch der verurteilten Person hin kann der Vollzugs- und Bewährungsdienst anstelle des Arbeitsexternates oder des Wohn- und Arbeitsexternates die elektronische Überwachung für die Dauer von drei bis zwölf Monaten anordnen.
2. Das Gesuch ist rechtzeitig, mindestens zwei Monate vor dem möglichen Beginn eines Arbeitsexternates über den Sozialdienst der Vollzugseinrichtung bei der Vollzugsbehörde einzureichen.