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JVV
CH-LU
§ 30 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Widerruf
Freiheitsstrafen - Arbeitsexternat und Wohn- und Arbeitsexternat
§ 30 JVV · Widerruf
1. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst kann die Bewilligung zur Versetzung in das Arbeits- oder das Wohn- und Arbeitsexternat widerrufen und die Rückversetzung in den Normalvollzug anordnen, wenn
a. die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind,
b. die verurteilte Person die Bedingungen und Auflagen nicht einhält oder
c. die verurteilte Person die Hausordnung der Vollzugseinrichtung verletzt.
2. Die Vollzugseinrichtung meldet dem Vollzugs- und Bewährungsdienst, wenn Widerrufsgründe vorliegen.