§ 3 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug
§ 3 JVV · Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug
1. Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug ist mit ihren Abteilungen Justizvollzugsanstalt Grosshof, Justizvollzugsanstalt Wauwilermoos und Vollzugs- und Bewährungsdienst zuständig für den Justizvollzug.
2. Die Abteilungen der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug handeln in ihren Zuständigkeitsbereichen im Namen und nach Weisung der Dienststelle, ausser in den in den Absätzen 4 bis 6 aufgeführten Fällen.
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4. Die Dienststelle entscheidet auf Antrag des Arztes oder der Ärztin über die Anordnung der Zwangsmedikation nach § 36 JVG oder der Zwangsernährung nach § 39 JVG.
5. Sie schliesst mit privaten Vollzugseinrichtungen, denen die Bewilligung zum Vollzug von Strafen und Massnahmen erteilt worden ist, Leistungsvereinbarungen im Sinn von § 20i des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 2010 (FLG) ab.
6. Sie ist die kantonale Koordinationsstelle nach dem Bundesgesetz zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 18. Dezember 2015.