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JVV
CH-LU
§ 29 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Bewilligung
Freiheitsstrafen - Arbeitsexternat und Wohn- und Arbeitsexternat
§ 29 JVV · Bewilligung
1. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst entscheidet über die Zulassung zum Arbeits- oder zum Wohn- und Arbeitsexternat im Sinn der Artikel 77a und 90 Absatz 2bis StGB.
2. Er ordnet dabei an, wer die verurteilte Person betreut und überwacht.
3. Für die Voraussetzungen, Entscheidungskompetenzen und Rahmenbedingungen gelten die Richtlinien des Strafvollzugskonkordates.