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JVV
CH-LU
§ 28bis Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Persönliche Aufwendungen beim Vollzug durch gemeinnützige Arbeit
Freiheitsstrafen - Besondere Vollzugsformen von Freiheitsstrafen - ...
§ 28bis JVV · Persönliche Aufwendungen beim Vollzug durch gemeinnützige Arbeit
1. Die persönlichen Aufwendungen zur Leistung der gemeinnützigen Arbeit, namentlich die Auslagen für die Arbeitskleidung, den Arbeitsweg und die Verpflegung, trägt die verurteilte Person.