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JVV
CH-LU
§ 28 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Beteiligung an den Vollzugskosten der Halbgefangenschaft und der elektronischen Überwachung
Freiheitsstrafen - Besondere Vollzugsformen von Freiheitsstrafen - ...
§ 28 JVV · Beteiligung an den Vollzugskosten der Halbgefangenschaft und der elektronischen Überwachung
1. Die verurteilte Person hat sich während des Vollzuges der Freiheitsstrafe in der Form der Halbgefangenschaft oder der elektronischen Überwachung mit einem Betrag von 40 Franken pro Vollzugstag an den Vollzugskosten zu beteiligen.
2. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst kann den Kostenbeitrag ganz oder teilweise erlassen, wenn die verurteilte Person zur Bezahlung ausserstande ist. Es gelten die Richtlinien des Kantonsgerichtes zum Existenzminimum.