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JVV
CH-LU
§ 24bis Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Unfallversicherung
Freiheitsstrafen - Besondere Vollzugsformen von Freiheitsstrafen - ...
§ 24bis JVV · Unfallversicherung
1. Bei den besonderen Vollzugsformen ist die Versicherung gegen Unfälle Sache der verurteilten Person.
2. Der Kanton versichert die verurteilte Person gegen die Folgen von Unfällen, soweit sie nicht bereits über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügt.