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327 JVV CH-LU

§ 24 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Lohn und Arbeitsentgelt

Freiheitsstrafen - Besondere Vollzugsformen von Freiheitsstrafen - ...
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§ 24 JVV · Lohn und Arbeitsentgelt

1. Der während einer besonderen Vollzugsform erzielte Lohn steht der verurteilten Person zu.

2. Ein Arbeitsentgelt im Sinne von Artikel 83 StGB wird nicht erstattet.

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