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JVV
CH-LU
§ 24 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Lohn und Arbeitsentgelt
Freiheitsstrafen - Besondere Vollzugsformen von Freiheitsstrafen - ...
§ 24 JVV · Lohn und Arbeitsentgelt
1. Der während einer besonderen Vollzugsform erzielte Lohn steht der verurteilten Person zu.
2. Ein Arbeitsentgelt im Sinne von Artikel 83 StGB wird nicht erstattet.