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JVV
CH-LU
§ 22bis Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Richtlinie über die besonderen Vollzugsformen[[1]](#articletitle_text_fn_985872_2_1_c)
Freiheitsstrafen - Besondere Vollzugsformen von Freiheitsstrafen - ...
§ 22bis JVV · Richtlinie über die besonderen Vollzugsformen[[1]](#articletitle_text_fn_985872_2_1_c)
1. Die Anordnung und der Vollzug von Halbgefangenschaft, gemeinnütziger Arbeit und elektronischer Überwachung richtet sich nach der Richtlinie des Strafvollzugskonkordates der Nordwest- und Innerschweiz betreffend die besonderen Vollzugsformen, insbesondere in Bezug auf
a. die zeitlichen und persönlichen Voraussetzungen,
b. das Bewilligungsverfahren,
c. den Vollzugsplan und die Vollzugsöffnungen,
d. die Folgen bei Regelverstössen oder bei Nichteinhalten des Vollzugsplans,
e. die Kostenbeteiligung,
f. die Anrechnung von Teilzahlungen,
g. die Änderungen der Zulassungsvoraussetzungen nach erteilter Bewilligung oder während des Vollzuges,
h. den Abbruch des Vollzuges,
i. die Beendigung des Vollzuges.