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327 JVV CH-LU

§ 22 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Voraussetzungen

Freiheitsstrafen - Besondere Vollzugsformen von Freiheitsstrafen - ...
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§ 22 JVV · Voraussetzungen

1. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst prüft auf Gesuch hin, ob für den Vollzug von Freiheitsstrafen die Voraussetzungen für eine der folgenden besonderen Vollzugsformen erfüllt sind

a. * Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB),

b. * gemeinnützige Arbeit (Art. 79a StGB),

c. * elektronische Überwachung (Art. 79b StGB).

2. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, legt er im Vollzugsbefehl die Auflagen und Bedingungen sowie den zu zahlenden Vollzugskostenanteil fest.

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