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JVV
CH-LU
§ 22 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Voraussetzungen
Freiheitsstrafen - Besondere Vollzugsformen von Freiheitsstrafen - ...
§ 22 JVV · Voraussetzungen
1. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst prüft auf Gesuch hin, ob für den Vollzug von Freiheitsstrafen die Voraussetzungen für eine der folgenden besonderen Vollzugsformen erfüllt sind
a. * Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB),
b. * gemeinnützige Arbeit (Art. 79a StGB),
c. * elektronische Überwachung (Art. 79b StGB).
2. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, legt er im Vollzugsbefehl die Auflagen und Bedingungen sowie den zu zahlenden Vollzugskostenanteil fest.