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JVV
CH-LU
§ 21 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Unterstützung nach definitiver Entlassung
Freiheitsstrafen - Normalvollzug
§ 21 JVV · Unterstützung nach definitiver Entlassung
1. Personen, die definitiv aus dem Sanktionenvollzug entlassen werden, können sich zwecks Unterstützung an den Vollzugs- und Bewährungsdienst wenden.