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327 JVV CH-LU

§ 21 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Unterstützung nach definitiver Entlassung

Freiheitsstrafen - Normalvollzug
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§ 21 JVV · Unterstützung nach definitiver Entlassung

1. Personen, die definitiv aus dem Sanktionenvollzug entlassen werden, können sich zwecks Unterstützung an den Vollzugs- und Bewährungsdienst wenden.

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