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JVV
CH-LU
§ 20 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Vollzugsunterbrechung
Freiheitsstrafen - Normalvollzug
§ 20 JVV · Vollzugsunterbrechung
1. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst kann im Sinn von Artikel 92 StGB eine Unterbrechung des Vollzuges aus wichtigen Gründen bewilligen.
2. Die Bewilligung einer Unterbrechung kann mit Auflagen, insbesondere über das Verhalten, über die Beschäftigung, über den Aufenthaltsort oder über die Meldepflicht, sowie mit der Anordnung einer Beaufsichtigung oder Betreuung verbunden werden.