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JVV
CH-LU
§ 2 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Justiz- und Sicherheitsdepartement
Allgemeines
§ 2 JVV · Justiz- und Sicherheitsdepartement
1. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist die Aufsichtsbehörde über den Justizvollzug.
2. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement
a. kann privaten Vollzugseinrichtungen die Bewilligung zum Vollzug von Strafen und Massnahmen erteilen, soweit das Bundesrecht dies vorsieht,
b. kann privaten Vollzugseinrichtungen zur Durchsetzung der Hausordnung das Disziplinarrecht erteilen.