327
JVV
CH-LU
§ 19 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Versetzung und Verlegung
Freiheitsstrafen - Normalvollzug
§ 19 JVV · Versetzung und Verlegung
1. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst kann eingewiesene Personen im Verlauf des Vollzuges in eine andere Vollzugseinrichtung, in eine psychiatrische Klinik oder in eine anerkannte private Vollzugseinrichtung verlegen, wenn ihr Zustand, ihr Verhalten oder die Sicherheit dies notwendig macht, ihre Behandlung dies erfordert oder ihre Eingliederung dadurch begünstigt wird.
2. Die Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung kann unter Angabe der Gründe von der Vollzugsbehörde oder auf Antrag der bisherigen Vollzugseinrichtung veranlasst werden.