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327 JVV CH-LU

§ 18 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Voraussetzungen und Vollzugseinrichtungen

Freiheitsstrafen - Normalvollzug
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§ 18 JVV · Voraussetzungen und Vollzugseinrichtungen

1. Die verurteilte Person verbüsst die Freiheitsstrafe im Normalvollzug, sofern die Voraussetzungen für eine andere Vollzugsform nicht erfüllt sind.

2. Der Normalvollzug findet in einer offenen Vollzugseinrichtung statt, wenn angenommen werden kann, dass deren beschränkte Aufsichts- und Kontrollmöglichkeiten zur Vermeidung einer Flucht, zur Verhinderung neuer Straftaten und insbesondere zum Schutz der Öffentlichkeit ausreichen. In den übrigen Fällen findet der Vollzug in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung oder in der geschlossenen Abteilung einer offenen Vollzugseinrichtung statt.

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