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327 JVV CH-LU

§ 17 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Vorzeitiger Strafvollzug

Freiheitsstrafen - Normalvollzug
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§ 17 JVV · Vorzeitiger Strafvollzug

1. Ist einer beschuldigten Person der vorzeitige Strafantritt bewilligt worden, untersteht sie dem Vollzugsregime des Strafvollzuges.

2. Zieht der Vollzugs- und Bewährungsdienst eine Vollzugsöffnung in Betracht, gibt er der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht Gelegenheit zur Stellungnahme.

3. Der Staatsanwalt oder die Staatsanwältin beziehungsweise der Präsident oder die Präsidentin des zuständigen Gerichtes entscheidet über Entlassungen.

4. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst ist im vorzeitigen Strafvollzug zuständig für die Gewährung der Opferinformation im Sinn von Artikel 92a StGB.

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