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JVV
CH-LU
§ 16 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Nichtbezahlung von Bussen und Geldstrafen
Bussen, Geldstrafen und Ersatzforderungen
§ 16 JVV · Nichtbezahlung von Bussen und Geldstrafen
1. Bezahlt die verurteilte Person die Busse oder Geldstrafe nicht innert der angesetzten Frist und ist diese auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, leitet die Inkassostelle den Fall zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe dem Vollzugs- und Bewährungsdienst weiter.
2. Wird die Busse oder Geldstrafe nachträglich bezahlt, entfällt die Ersatzfreiheitsstrafe.