Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
327 JVV CH-LU

§ 16 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Nichtbezahlung von Bussen und Geldstrafen

Bussen, Geldstrafen und Ersatzforderungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (94 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16 JVV · Nichtbezahlung von Bussen und Geldstrafen

1. Bezahlt die verurteilte Person die Busse oder Geldstrafe nicht innert der angesetzten Frist und ist diese auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, leitet die Inkassostelle den Fall zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe dem Vollzugs- und Bewährungsdienst weiter.

2. Wird die Busse oder Geldstrafe nachträglich bezahlt, entfällt die Ersatzfreiheitsstrafe.

← § 15 JVV Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Geltungsbereich § 17 JVV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →