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327 JVV CH-LU

§ 15 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Vollzugsbehörde

Bussen, Geldstrafen und Ersatzforderungen
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§ 15 JVV · Vollzugsbehörde

1. Bussen, Geldstrafen und Ersatzforderungen, welche von Strafbehörden und Gerichten des Kantons Luzern verfügt worden sind, werden nach § 96 des Justizgesetzes von der letzten entscheidenden kantonalen Instanz eingezogen.

2. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst zieht Bussen, Geldstrafen und Ersatzforderungen ein, die im Auftrag einer Behörde oder eines Gerichtes des Bundes einzuziehen sind.

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