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JVV
CH-LU
§ 15 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Vollzugsbehörde
Bussen, Geldstrafen und Ersatzforderungen
§ 15 JVV · Vollzugsbehörde
1. Bussen, Geldstrafen und Ersatzforderungen, welche von Strafbehörden und Gerichten des Kantons Luzern verfügt worden sind, werden nach § 96 des Justizgesetzes von der letzten entscheidenden kantonalen Instanz eingezogen.
2. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst zieht Bussen, Geldstrafen und Ersatzforderungen ein, die im Auftrag einer Behörde oder eines Gerichtes des Bundes einzuziehen sind.