§ 14 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Pflichten der beschuldigten und der verurteilten Personen
§ 14 JVV · Pflichten der beschuldigten und der verurteilten Personen
1. Die beschuldigten und die verurteilten Personen sind den Vollzugsbehörden und Vollzugseinrichtungen gegenüber zur Mitwirkung bei der Erreichung der Vollzugs- und Therapieziele verpflichtet. Ausserdem haben sie
a. einen Wohnsitz- und Aufenthaltswechsel unaufgefordert bekannt zu geben,
b. ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, ihre Erwerbseinkünfte sowie den Bezug von Leistungen der Sozialversicherungen offenzulegen,
c. im Fall der Unterstützung bei der Kostentragung von nicht vollzugsbedingten Nebenkosten die notwendigen Abtretungserklärungen zu unterzeichnen,
d. die mit Urteil, Entscheid oder Verfügung auferlegten Weisungen und Auflagen strikte zu befolgen.
2. Sie haften für Schäden, die sie schuldhaft verursachen. Der Kanton haftet subsidiär. Er kann auf die beschuldigten und verurteilten Personen zurückgreifen.