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327 JVV CH-LU

§ 13a Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Polizeiliche Befragung

Allgemeines
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§ 13a JVV · Polizeiliche Befragung

1. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst kann die Polizei zur Abklärung der persönlichen Verhältnisse mit einer Befragung der verurteilten Person beauftragen, insbesondere wenn diese aus dem Ausland überstellt worden ist.

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