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JVV
CH-LU
§ 13 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Aufenthaltsnachforschung und polizeiliche Zuführung
Allgemeines
§ 13 JVV · Aufenthaltsnachforschung und polizeiliche Zuführung
1. Ist eine verurteilte Person unbekannten Aufenthaltes oder leistet sie einer Aufforderung des Vollzugs- und Bewährungsdienstes zu einem Strafantritt, zu einem Massnahmenantritt, zu einer Besprechung, zu einer Abstinenzkontrolle, zu einer Medikamenteneinnahme oder zu einer angeordneten Betreuung keine Folge, kann dieser Dienst die Person zur Aufenthaltsnachforschung oder zur Verhaftung und polizeilichen Zuführung ausschreiben.