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JVV
CH-LU
§ 12 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Besondere Aufgaben von Vollzugseinrichtungen
Allgemeines
§ 12 JVV · Besondere Aufgaben von Vollzugseinrichtungen
1. Die Leitung der Vollzugseinrichtung führt eine Kontrolle über die Ein- und Austritte und informiert die zuständige Einweisungsbehörde darüber.
2. Sie fertigt als erkennungsdienstliche Massnahmen Fotografien an.
3. Sie erneuert die nach § 27 Absatz 1 JVG durchgeführten erkennungsdienstlichen Massnahmen, wenn deren Resultate für die Sicherstellung des ausstehenden Sanktionenvollzuges ungenügend geworden sind.