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327 JVV CH-LU

§ 12 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Besondere Aufgaben von Vollzugseinrichtungen

Allgemeines
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§ 12 JVV · Besondere Aufgaben von Vollzugseinrichtungen

1. Die Leitung der Vollzugseinrichtung führt eine Kontrolle über die Ein- und Austritte und informiert die zuständige Einweisungsbehörde darüber.

2. Sie fertigt als erkennungsdienstliche Massnahmen Fotografien an.

3. Sie erneuert die nach § 27 Absatz 1 JVG durchgeführten erkennungsdienstlichen Massnahmen, wenn deren Resultate für die Sicherstellung des ausstehenden Sanktionenvollzuges ungenügend geworden sind.

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