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JVV
CH-LU
§ 11 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Private Vollzugseinrichtungen
Allgemeines
§ 11 JVV · Private Vollzugseinrichtungen
1. Private Vollzugseinrichtungen bedürfen zum Vollzug von Strafen und Massnahmen, soweit das Bundesrecht dies vorsieht, einer Bewilligung des Justiz- und Sicherheitsdepartementes.
2. Sie haben eine Hausordnung zu erlassen, welche der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug zur Genehmigung vorzulegen ist.