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327 JVV CH-LU

§ 10 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Unterbringung in Haftzellen der Luzerner Polizei

Allgemeines
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§ 10 JVV · Unterbringung in Haftzellen der Luzerner Polizei

1. Vorläufig festgenommene Personen, Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sowie verurteilte Personen dürfen in Haftzellen der Luzerner Polizei bis maximal 96 Stunden untergebracht werden, wobei nach 48 Stunden mindestens ein täglicher Spaziergang von einer Stunde ermöglicht werden muss.

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