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JVV
CH-LU
§ 1 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Geltungsbereich
Allgemeines
§ 1 JVV · Geltungsbereich
1. Die Verordnung regelt die Organisation, die Zuständigkeiten und die Verfahren der unter § 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG) vom 14. September 2015 aufgeführten Formen des Sanktionenvollzuges im Kanton Luzern.
2. Sie regelt die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft, soweit diese nicht in der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007 und im Gesetz über den Justizvollzug geregelt ist.